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AutorenbildFlorian Krumböck

Neue & einfachere Studienbeihilfe ab Herbst

Ab 1. September wird die Studienbeihilfe deutlich erhöht und vereinfacht. Sie wird ab dann nach einem neuen, modularen Modell berechnet, das die Lebensumstände der Studierenden im besonderen Ausmaß berücksichtigt, also etwa Studierende mit eigener Wohnung, mit Kind, und die Selbsterhalterinnen bzw. -erhalter. Die bisherige Altersgrenze wird um drei Jahre angehoben. Der diesbezügliche Gesetzesentwurf wird nun im Parlament eingebracht.


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Erhöhung um 8,5 bis 12 Prozent

Gerade Studierende, die mitten in ihrer Ausbildung stehen, spüren die derzeitigen finanziellen Auswirkungen besonders. Um gerade die, die auf Unterstützung angewiesen sind, punktgenau, lebensnah, aber vor allem sozial ausgewogen zur Seite zu stehen, wird die Studienbeihilfe ab 1. September um 8,5 bis 12 Prozent erhöht. Am stärksten von der Erhöhung profitieren Studierende unter 24 Jahren (plus zwölf Prozent).



Die Höchstbeihilfe liegt künftig bei 923 Euro pro Monat. Studierende dürfen darüber hinaus 15.000 Euro im Jahr dazuverdienen, ohne eine Kürzung der Förderung zu riskieren.


Baukastenprinzip zur Berechnung

Anstelle von einer Höchstbeihilfe bestimmte Beträge abzuziehen, erhalten Bezieherinnen und Bezieher nun einen Grundbeitrag von 335 Euro, zu dem man – je nach Lebenssituation – bestimmte Beträge hinzurechnet, zum Beispiel einen Wohnkostenbeitrag oder einen Kinderzuschlag.


Das macht die Berechnung einfacher und damit vorhersehbarer für die Betroffenen. Darüber hinaus wird die Studienbeihilfe nun von der Familienbeihilfe entkoppelt, indem sie für über-24-jährige Studierenden, die keinen Anspruch mehr darauf haben, ersetzt wird.


Erleichterung für Ältere & Selbsterhalter

Auch für ältere und berufstätige Studierende, die seit mindestens vier Jahren ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten, gibt es Erleichterungen. So wird insbesondere die gesetzliche Altersgrenze von bisher 30 bzw. 35 Jahre um drei Jahre auf 33 bzw. 38 Jahre angehoben. Für Studierende, die bereits Beihilfe bezogen haben wird der Zugang zum sogenannten Selbsterhalter/innenstipendium erleichtert, das ebenso um bis zu 10 Prozent erhöht wird. Es errechnet sich nicht nach dem neuen Modell, sondern umfasst bestimmte Fixbeträge, je nachdem, ob Bezieher/innen unter oder über 27 Jahre alt sind.


Günstiger Studienerfolg bleibt Voraussetzung

Unverändert bleiben dagegen die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt der Studienbeihilfe, insbesondere der günstige Studienerfolg, der nachgewiesen werden muss. Und auch an der Tatsache, dass elterliches und eigenes Einkommen bei der Studienbeihilfe entsprechend berücksichtigt werden, wird festgehalten.


Das Elterneinkommen wird in Form des zumutbaren elterlichen Unterhalts (= bestimmter Prozentsatz von 0-25%, je nach Höhe des Elterneinkommens) abgezogen. Die Einkommensgrenzen dafür werden durch die Novelle um durchschnittlich 9,3% angehoben.

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